Information zum Umgang mit Entschuldigungen und Fehlzeiten in der Berufsschule
Auszubildende sind vom Ausbildungsbetrieb für den Besuch der Berufsschule freizustellen (§ 15 BBiG). Demnach müssen die Auszubildenden den Betrieb über eine Abwesenheit von der Berufsschule informieren.
Entschuldigt werden Fehlzeiten, die belegbar sind (z. B. Krankheit oder dringender Arzttermin). Verspätungen werden i. d. R. nicht entschuldigt.
Die Auszubildenden müssen dem Betrieb die Fehlzeiten mit entsprechendem Nachweis umgehend per E-Mail mitteilen. Die Klassenleitung ist ins „cc“ zu setzen. Widerspricht der Betrieb nicht innerhalb von 2 Wochen, gelten diese Fehlzeiten als entschuldigt.
Weiterhin möglich sind Entschuldigungen durch den Betrieb (z. B. bei eAU). Auf Entschuldigungen in Papierform muss die Bestätigung des Betriebes (z. B. durch Stempel und Unterschrift) erkennbar sein.
Anträge auf Beurlaubung wegen betrieblicher Schulungsmaßnahmen o. ä. sind frühzeitig über die Klassenleitung in schriftlicher Form zu stellen.
Wir freuen uns auf eine vertrauensvolle Zusammenarbeit – nehmen Sie gerne jederzeit Kontakt mit uns auf!